Erbschaftsregelung und Nachlassregelung – welche Lösung ist sinnvoll?

Erbrecht

Das Schweizer Erbrecht regelt, wer im Todesfall erbt und wie der Nachlass unter Ehepartnern und weiteren Erben aufgeteilt wird. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge teilweise oder ganz abändern.

Was ist der Nachlass?
Beim Tod geht das gesamte Vermögen inklusive Schulden, der sogenannte Nachlass auf die Erbinnen und Erben über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Die Aufteilung erfolgt nach einer güterrechtlichen Abrechnung. Können sich die Erben nicht einigen, entscheidet das Gericht.

Wenn Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen, legt das Gesetz fest, wer erbt. Ihr Ehepartner ist dabei immer erbberechtigt. Die Erbansprüche der weiteren Familienmitglieder richten sich nach ihrem Verwandtschaftsgrad, der in drei sogenannte Stämme unterteilt wird:

1. Stamm: Kinder und Enkelkinder
2. Stamm: Eltern, Geschwister und deren Nachkommen
3. Stamm: Grosseltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen

Nur wenn kein näherer Verwandter lebt, kommen entfernte Stämme zum Zug.

Die Erbreihenfolge
Die Erbreihenfolge ist nun wie folgt geregelt: Hinterlassen Sie Verwandte des ersten Stammes, also Kinder oder Grosskinder, erben nur diese sowie Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, während die übrigen Verwandten nichts bekommen. Haben Sie keine Kinder, erben neben Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau nur die Verwandten des zweiten Stammes, also Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren Nachkommen. Verwandte des dritten Stammes, also Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, erben nur, wenn Sie keine Erbinnen und Erben des ersten und des zweiten Stammes hinterlassen und Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau bereits gestorben ist.

Die Erbanteile
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie viel Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau erhält, hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist. Haben Sie Kinder, so erhält Ihr Mann bzw. Ihre Frau die Hälfte der Erbschaft. Drei Viertel bekommt Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin, wenn die Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes geteilt werden muss. Sind lediglich Verwandte des dritten Stammes vorhanden, bekommt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau die gesamte Erbschaft.

Testament
Mit einem Testament bestimmen Sie selbst, wer wie viel erbt auch ausserhalb der gesetzlichen Regelung. Sie können zum Beispiel den Ehepartner stärker begünstigen oder auch Freunde bedenken. Ein Testament lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen.

Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Öffentliches Testament: durch eine Urkundsperson erstellt.
- Eigenhändiges Testament: vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift.

Eine sichere Aufbewahrung bei Notariat, Bank oder Vertrauensperson wird empfohlen.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen und ist rechtlich verbindlich. Ehepaare können sich so gegenseitig absichern. Er muss durch eine Urkundsperson beurkundet werden.

Testament oder Erbvertrag – was regeln sie?
Beide Instrumente erlauben individuelle Lösungen. Bestimmte gesetzliche Erbteile, sogenannte Pflichtteile, müssen jedoch eingehalten werden. Über die übrige, frei verfügbare Quote können Sie frei verfügen.

Die Nutzniessung
Haben Sie nur gemeinsame Nachkommen, so dürfen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mit einem Testament oder einem Erbvertrag anstelle eines Eigentumsanteils die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachen. Nutzniessung bedeutet, dass Ihre Nachkommen dann zwar Eigentümer des geerbten Vermögens werden, Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau aber bis zu seinem bzw. ihrem Lebensende die Erträge und das Vermögen verwalten darf.

Die Regelung der Teilung
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie auch die Teilung im Einzelnen regeln. Sie dürfen zum Beispiel anordnen, dass ein bestimmter Gegenstand Ihrer Tochter, ein anderer Ihrem Sohn gehören soll. Der Wert dieser Sachen wird der Tochter und dem Sohn an deren Erbteile angerechnet, wenn Sie nichts anderes bestimmen.

Die Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Kinder
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen Partnerschaft haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater. Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine direkten Verwandten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt werden.

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