Noch nie waren wir bei der Frage «Heiraten oder nicht?» so frei wie heute. Gesellschaftlicher Druck oder strafrechtliche Folgen für Unverheiratete gehören der Vergangenheit an – Paare können heute gut auch ohne Trauschein zusammenleben. Der Entschluss zur Ehe ist damit zunehmend eine bewusste Entscheidung, beeinflusst von persönlichen Überzeugungen, Werten, Romantik aber auch von rechtlichen Überlegungen. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat.
Rechtliche Grundlagen
Die Ehe ist im Schweizer Zivilgesetzbuch geregelt. Sie bringt umfassende Rechte und Pflichten mit sich, etwa die gegenseitige Beistandspflicht.
Das Konkubinat hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Bei Streitfällen greifen Gerichte auf das Obligationenrecht zurück, insbesondere auf die Vorschriften zur einfachen Gesellschaft und zum Auftragsrecht. Diese sind jedoch primär auf wirtschaftliche Beziehungen zugeschnitten und oft unzureichend für Lebensgemeinschaften. Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt sich ein schriftlicher Konkubinatsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Partner sowie die Trennungsmodalitäten geregelt werden.
Name und Bürgerrecht gemeinsamer Kinder
Ehe: Bei der Heirat wählen die Partner einen gemeinsamen Familiennamen (Name der Frau oder des Mannes). Gemeinsame Kinder erhalten automatisch diesen Familiennamen.
Konkubinat: Kinder unverheirateter Eltern tragen den Namen der Mutter.
Bürgerrecht: Kinder erhalten das Schweizer Bürgerrecht, wenn mindestens ein Elternteil Schweizer Bürger ist – unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Seit 1. Januar 2006 gilt das auch für Kinder unverheirateter ausländischer Mütter, sofern der Schweizer Vater die Vaterschaft anerkannt hat.
Sorgerecht
Ehe: Verheiratete Eltern haben automatisch gemeinsames Sorgerecht.
Konkubinat: Das Sorgerecht liegt von Gesetzes wegen bei der Mutter. Seit 2000 können unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dafür ist eine Vereinbarung über Betreuung und Unterhalt nötig, die der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Genehmigung vorgelegt wird.
Binationales Ehepaar
Ein Ehepartner erhält mit der Heirat nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es muss ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden, das von den Migrationsbehörden geprüft wird. Nach drei Jahren Ehe mit einem Schweizer Bürger und mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz ist eine erleichterte Einbürgerung möglich. Nach fünf Jahren Ehe kann die Niederlassungsbewilligung beantragt werden. Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf diese Vorteile.
Steuern
Ehegatten werden gemeinsam besteuert – Einkommen und Vermögen werden addiert. Wegen der Progression zahlen Ehepaare meist mehr als Konkubinatspaare. Diese sogenannte Heiratsstrafe wird politisch seit Jahren diskutiert. Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt. In vielen Kantonen sind Ehegatten und direkte Nachkommen befreit, Konkubinatspartner hingegen oft nicht.
Sozialhilfe
Ehepaare gelten als wirtschaftliche Einheit mit gegenseitiger Unterstützungspflicht – bei Sozialhilfe wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt.
Konkubinatspaare haben keine gesetzliche Unterstützungspflicht. Trotzdem wird das Einkommen des Partners angerechnet, wenn eine gefestigte Lebensgemeinschaft besteht – etwa bei gemeinsamen Kindern oder einer Dauer von fünf Jahren oder mehr.
Erbrecht
Ehegatten sind gesetzliche Erben und erhalten einen Pflichtteil. Eine Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht, auch nicht nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Wer dem Partner etwas vererben will, muss ein Testament errichten. Pflichtteile von Kindern oder Eltern müssen dabei beachtet werden.
AHV-Renten
Ehepaare erhalten eine plafonierte Altersrente – maximal 150 % einer Einzelrente. Konkubinatspartner erhalten zwei volle Einzelrenten.
Witwen-/Witwerrenten werden nur an verheiratete Partner ausgerichtet. Bei Konkubinatspartnern besteht kein Anspruch.
Waisenrenten werden unabhängig vom Zivilstand der Eltern gewährt.
Pensionskasse
Ehegatten haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Alter, Ehedauer, Kinder).
Konkubinatspartner haben nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist. Alternativ kann eine private Lebensversicherung abgeschlossen werden.
Trennung und Scheidung
Ehe: Bei Streitigkeiten kann der Eheschutzrichter angerufen werden. Er kann z. B. Unterhalt regeln oder Wohnverhältnisse anpassen. Eine Scheidung ist erst nach zwei Jahren Trennung gegen den Willen eines Partners möglich. Pensionskassenguthaben werden grundsätzlich hälftig geteilt.
Konkubinat: Bei einer Trennung bestehen keine gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt oder Teilung der Vorsorgeguthaben – es sei denn, diese wurden im Konkubinatsvertrag vereinbart. Das führt insbesondere für betreuende Elternteile zu Vorsorgelücken.
Die Wahl zwischen Ehe und Konkubinat ist individuell – beide Lebensformen bringen spezifische Vor- und Nachteile mit sich. Eine umfassende Interessenabwägung erfordert die Berücksichigung der eigenen Lebenssituation, familiären Pläne und finanziellen Ausgangslage.
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