Seit dem 1. Januar 2013 erlaubt das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht handlungsfähigen Personen, mit einem Vorsorgeauftrag frühzeitig Vorkehrungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit zu treffen, zum Beispiel infolge eines Unfalls, einer schweren Krankheit oder altersbedingter Schwäche.
Ziele der Reform
Mit der Ablösung des alten Vormundschaftsrechts wurden zentrale Prinzipien wie die Förderung der Selbstbestimmung, individuelle Massnahmen statt pauschaler Eingriffe sowie die Stärkung der familiären Solidarität eingeführt. Das Selbstbestimmungsrecht kann seither über Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag ausgeübt werden.
Wenn keine Vorsorge getroffen wurde
Liegt kein Vorsorgeauftrag vor und reichen gesetzliche Vertretungsrechte (z. B. Partnervertretung) nicht aus, greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Sie ordnet eine passende Form der Beistandschaft an – Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- oder umfassende Beistandschaft – und ernennt eine geeignete Person, meist eine Fachperson der Amtsstelle, seltener eine vom Betroffenen vorgeschlagene Privatperson.
Was regelt der Vorsorgeauftrag?
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person verbindlich festlegen, wer im Fall der Urteilsunfähigkeit ihre Interessen vertreten soll. Die beauftragte Person kann Aufgaben der Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen. Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit setzt die KESB die bezeichnete Person ein, sofern sie geeignet ist. Eine ständige Aufsicht durch die Behörde entfällt.
Voraussetzungen
Der Vorsorgeauftrag kann nur von einer urteilsfähigen, volljährigen Person errichtet werden, die nicht unter umfassender Beistandschaft steht.
Was beinhaltet die Personensorge?
Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören im Speziellen die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers sowie die Veranlassung aller für die Gesundheit notwenigen Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt).
Was beinhaltet die Vermögenssorge?
Die mit der Vermögenssorge betraute natürliche oder juristische Person hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Inkrafttreten
Der Vorsorgeauftrag wird wirksam, sobald die KESB die Urteilsunfähigkeit feststellt, die Eignung der beauftragten Person prüft und die sogenannte Feststellungsverfügung (Validierung) erlässt.
Formvorschriften
Der Vorsorgeauftrag kann:
- eigenhändig errichtet werden (vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben) oder
- öffentlich beurkundet werden (empfohlen – erhöht die Rechtssicherheit und Akzeptanz bei der KESB)
Es empfiehlt sich, den Vorsorgeauftrag zusätzlich bei der zuständigen Behörde kostenpflichtig zu hinterlegen. Auch Banken, Notariate, Rechtsanwälte oder Vertrauenspersonen kommen infrage.
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