Das Zusammenleben ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft, also als Konkubinat hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung ist unter anderem auf die gestiegene Scheidungsrate sowie auf neue Familienformen wie Patchworkkonstellationen zurückzuführen. Sowohl bei Paaren mit als auch ohne Kinder nimmt der Anteil unverheirateter Lebensgemeinschaften stetig zu. Gemäss Bundesamt für Statistik lebten 2021 bereits rund 45 % der Paare in der Schweiz im Konkubinat, Tendenz steigend.
Trotz dieser gesellschaftlichen Realität ist das Konkubinat im Schweizer Recht weiterhin nicht explizit geregelt. Konkubinatspaare werden juristisch grösstenteils wie Einzelpersonen behandelt. Ihre Beziehung fällt rechtlich unter die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft. Daraus ergeben sich zahlreiche Lücken, insbesondere im Bereich des Erbrechts, der Vorsorge und der medizinischen Mitbestimmung.
Möchten sich Konkubinatspartner gegenseitig absichern, ist es daher empfehlenswert, ihre Lebensgemeinschaft umfassend zu regeln. Dazu gehören insbesondere:
- der Abschluss eines Konkubinatsvertrags (z. B. zu Mietverhältnis, Eigentum, Finanzen),
- die Testamentserrichtung oder ein Erbvertrag zur Sicherung des überlebenden Partners,
- die Erstellung eines Vorsorgeauftrags für den Fall einer Urteilsunfähigkeit,
- sowie eine Patientenverfügung, um medizinische Entscheide im Ernstfall zu regeln.
Nur mit diesen Massnahmen können Konkubinatspaare sicherstellen, dass ihre Wünsche im Not- oder Todesfall rechtlich wirksam umgesetzt werden.
Konkubinatsvertrag
Mit einem Konkubinatsvertrag können unverheiratete Paare die finanziellen und organisatorischen Aspekte ihres Zusammenlebens sowie einer möglichen Trennung verbindlich regeln. Ein solcher Vertrag lässt sich individuell gestalten – er kann von einer einfachen Vermögensaufstellung über Regelungen zur Kostenbeteiligung bis hin zu gegenseitigen Unterhaltspflichten oder Vollmachten reichen.
Vermögensaufstellung und Eigentumsverhältnisse
Die Grundlage für vermögensrechtliche Vereinbarungen bildet in der Regel ein gemeinsames Inventar beider Partner. Dieses umfasst sowohl bewegliches Vermögen (z. B. Bankkonten, Wertschriften, Hausrat) als auch allfälliges Grundeigentum. Bei gemeinsam erworbenem Eigentum sollte der jeweilige Beitrag beider Partner sowie die Aufteilung laufender Kosten (z. B. Hypothekarzinsen) klar festgehalten werden.
Aufteilung von Aufgaben und Kosten im Alltag
Im Vertrag kann zudem geregelt werden, wie die Lebenshaltungskosten getragen und Haushaltsaufgaben oder Kinderbetreuung aufgeteilt werden. Solche Absprachen schaffen Transparenz und verhindern spätere Missverständnisse.
Absicherung im Vorsorge- und Versicherungsfall
Ein wichtiger Bestandteil betrifft die gegenseitige Absicherung im Vorsorge- und Risikofall. Vor Vertragsabschluss empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung und Koordination der Vorsorge- und Versicherungssituation beider Partner. Gerade bei Pensionskassen lohnt es sich, die Möglichkeiten einer gegenseitigen Begünstigung zu prüfen – unter Berücksichtigung der jeweiligen Reglementsbedingungen.
Regelung im Trennungsfall
Der Konkubinatsvertrag kann auch festlegen, wie bei einer Trennung mit gemeinsamem Vermögen oder allfälligen Unterhaltsleistungen umgegangen werden soll.
Formvorschriften
Ein Konkubinatsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch zwingend eine schriftliche Abfassung. Werden darin auch erbrechtliche Anordnungen getroffen (z. B. eine gegenseitige Begünstigung im Todesfall), ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich.
Erbrechtliche Regelungen
Konkubinatspartner haben im Gegensatz zu Ehe- oder eingetragenen Partnern keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ohne entsprechende erbrechtliche Anordnungen geht der überlebende Partner im Todesfall leer aus. Umso wichtiger ist es, die individuelle erbrechtliche Situation frühzeitig zu prüfen und gezielt vorzusorgen.
Möglichkeiten zur erbrechtlichen Absicherung
Konkubinatspartner können sich gegenseitig über ein Einzeltestament oder einen gemeinsamen Erbvertrag begünstigen. Erbrechtliche Anordnungen lassen sich auch in einen Konkubinatsvertrag integrieren, in diesem Fall ist jedoch eine öffentliche Beurkundung zwingend erforderlich.
Pflichtteile beachten
Bei der Nachlassplanung müssen die gesetzlich geschützten Pflichtteile berücksichtigt werden. Pflichtteilsgeschützt sind insbesondere die Nachkommen. Gibt es keine Nachkommen, haben die Eltern des verstorbenen Partners einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote kann für die Begünstigung des Konkubinatspartners genutzt werden.
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