Die Übertragung von Wohneigentum auf die nächste Generation kann viele Gründe haben: etwa eine frühzeitige Nachlassregelung, steuerliche Überlegungen oder familiäre Unterstützung. Um eine auf die individuelle Situation zugeschnittene Lösung zu finden, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung unerlässlich. Dabei sollten insbesondere steuerliche, erbrechtliche und praktische Aspekte berücksichtigt werden.
Mögliche Übertragungsformen:
- Verkauf zum Marktwert
- Gemischte Schenkung (Verkauf unter dem Verkehrswert)
- Vollständige Schenkung / Erbvorbezug
Verkauf zum Marktwert
Bei dieser Variante wird das Wohneigentum zum aktuellen Verkehrswert an die Nachkommen verkauft. Es handelt sich dabei um ein reguläres Verkaufsgeschäft, das rechtlich wie ein Drittgeschäft behandelt wird. Steuerliche Konsequenzen (z.B. Grundstückgewinnsteuer) sind in der Regel sofort zu tragen.
Gemischte Schenkung (Verkauf unter dem Verkehrswert)
Diese Form kommt häufig bei Übertragungen innerhalb der Familie vor. Dabei erfolgt eine teilweise entgeltliche Übertragung, etwa durch:
- Übernahme von Hypotheken
- Einräumung von Nutzniessung oder Wohnrecht
- Vereinbarung eines Vorkaufsrechts
Liegt die Gegenleistung rund 20–25 % oder mehr unter dem Marktwert, spricht man von einer gemischten Schenkung. Je nach Kanton kann dies steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
- In einigen Kantonen ist ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer möglich
- In anderen erfolgt nur ein teilweiser Steueraufschub
Wichtige Hinweise im Erbfall
- Die Übertragung wird in der Regel als Erbvorbezug qualifiziert
- Der Mehrwert seit der Übertragung kann ausgleichspflichtig gegenüber Miterben sein
- Pflichtteilsansprüche der übrigen Erben müssen gewahrt bleiben
- Ein späterer Verkauf an Dritte kann zu einer höheren Grundstückgewinnsteuer führen, als wenn die Liegenschaft ursprünglich zum Marktwert übernommen worden wäre
Im Übertragungsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden, jedoch stets im Rahmen des zwingenden Erbrechts.
Vollständige Schenkung / Erbvorbezug
Bei einer vollständigen unentgeltlichen Übertragung handelt es sich um eine Schenkung bzw. einen Erbvorbezug. Dabei gilt:
- Der Empfänger muss sich den Wert der Liegenschaft beim Tod des Erblassers an den Erbteil anrechnen lassen
- Eine Ausgleichungspflicht gegenüber Miterben kann bestehen
- Pflichtteilsansprüche sind zwingend zu beachten
Steuerliche Behandlung:
Die Grundstückgewinnsteuer wird in den meisten Kantonen aufschiebend behandelt, das heisst, sie wird erst beim späteren Verkauf durch die beschenkte Person fällig.
Übertragung von Wohneigentum an die nächste Generation
stellt eine grössere persönliche und finanzielle Veränderung sowohl
für Eltern wie auch für Kinder dar und kann weitergehende Auswirkungen
wie zum Beispiel auf die Pflegeheimkosten haben.
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