Mit der Ernennung zum Willensvollstrecker hat Ihnen der Erblasser grosses Vertrauen geschenkt. Gleichzeitig übernehmen Sie eine interessante, aber auch anspruchsvolle Aufgabe mit weitreichender Verantwortung.
Wie wird man Willensvollstrecker?
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine oder mehrere handlungsfähige Personen seines Vertrauens mit der Vollstreckung seines letzten Willens beauftragen.Nur der Erblasser selbst kann eine solche Ernennung vornehmen. Eine nachträgliche Bestimmung durch die Erben gilt nicht als Willensvollstreckung im rechtlichen Sinn, sondern lediglich als Mandatsverhältnis (Beauftragter).
Bin ich zur Annahme des Mandats verpflichtet?
Nein. Das Amtsnotariat teilt Ihnen das Mandat offiziell mit. Sie haben 14 Tage Zeit, um sich zu erklären. Stillschweigen gilt als Annahme.
Was sind meine Aufgaben als Willensvollstrecker/in?
Sie vertreten den Willen des Erblassers und sind insbesondere dafür zuständig:
- die Erbschaft zu verwalten,
- Schulden zu begleichen,
- Vermächtnisse auszurichten,
- die Teilung des Nachlasses nach Verfügung oder Gesetz vorzunehmen.
Was sind die Aufgaben des Willensvollstreckers?
Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
Wie kann ich mich gegenüber Dritten als Willensvollstrecker ausweisen?
Das zuständige Amtsnotariat stellt auf Gesuch hin eine gebührenpflichtige Willensvollstreckerbescheinigung aus.
Wer muss auf dem Grundbuchamt für die Übertragung von Grundstücken unterschreiben?
Der Willensvollstrecker ist befugt, Grundstücksübertragungen im Namen der Erben zu tätigen. Er benötigt keine Vollmachten der Erben, sondern nur eine Erbbescheinigung.
Wann ist das Mandat als Willensvollstrecker beendet?
Das Willensvollstreckermandat endet mit:– der vollständigen Teilung der Erbschaft;
- Mandatsentzug durch den Kreisgerichtspräsidenten;
- Niederlegung des Mandates durch den Willensvollstrecker (nicht zur Unzeit);
- Tod / Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers
Unterstehe ich als Willensvollstrecker einer Aufsicht?
Sollte die Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beanstanden sein, hat jeder Erbe die Möglichkeit, Beschwerde beim Kreisgerichtspräsidenten am Ort des letzten Wohnortes des Erblassers zu erheben. Von Amtes wegen wird der Willensvollstrecker weder beaufsichtigt noch zur Rechenschaft gezogen.
Steht mir als Willensvollstrecker für meine Arbeit eine Vergütung zu?
Ja, Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Ihre Tätigkeit.Diese Bestimmung löst immer wieder Diskussionen über die Höhe bzw. die Angemessenheit der Entschädigung (inkl. Spesen und persönliche Auslagen) aus. Die Entschädigung hängt ab von:
- Höhe des Nachlasses;
- Umfang / Arbeitsaufwand des Mandates;
- Schwierigkeitsgrad der Teilung;
- Rechtliche Kenntnisse bzw. Ausbildung des Willensvollstreckers.
Als Anhaltspunkte für die Berechnung der Entschädigung können Ansätze von Treuhändern, Rechtsanwälten, Rechtsagenten oder der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung, dienen.
Empfehlenswert ist auch, dass die Entschädigung mit den Erben vorher abgesprochen und vorzugsweise schriftlich festgelegt wird.
Haftung: Wofür bin ich verantwortlich?
Als Willensvollstrecker:in haften Sie persönlich für eine sorgfältige, gesetzes- und pflichtgemässe Ausführung Ihres Mandats.
Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.