Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 einen bedeutenden Systemwechsel beschlossen: Der Eigenmietwert wird abgeschafft, Schuldzinsen können nur noch eingeschränkt abgezogen werden und auch die Unterhaltskosten sind künftig nicht mehr steuerlich geltend zu machen. Was bedeutet das für Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer, Vermieter und die Kantone?
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das in der Schweiz auf selbstbewohnten Immobilien versteuert wird. Haus- oder Wohnungseigentümer müssen also Steuern auf den angenommenen Mietwert ihrer Immobilie zahlen – auch wenn sie diese nicht tatsächlich vermieten. Dieses System ist seit Jahrzehnten fester Bestandteil der schweizerischen Steuerordnung, steht jedoch zunehmend in der Kritik. Immer wieder wurde daher über die Abschaffung des Eigenmietwerts diskutiert.
Einschränkung beim Schuldzinsenabzug
Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts fällt auch der bisherige, grosszügige Abzug von Schuldzinsen weg. Neu gilt:
Für Personen, die erstmals Wohneigentum erwerben, gilt eine befristete Entlastung:
Unterhaltskostenabzug
Ein weiterer zentraler Punkt der Abstimmung betrifft die Liegenschaftskosten. Der Abzug von Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Renovationen bei selbstgenutzten Immobilien entfällt künftig vollständig. Für vermietete Objektebleibt die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten jedoch weiterhin bestehen.
Energiesparmassnahmen
Bei Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen bleibt es den Kantonen überlassen, ob sie entsprechende Steuerabzüge weiterhin zulassen, während diese Möglichkeit auf Bundesebene wegfällt. Unverändert bestehen bleibt der Abzug für Denkmalschutzmassnahmen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene. Auch bei Rückbaukosten liegt die Kompetenz künftig bei den Kantonen, entsprechende Abzugsmöglichkeiten vorzusehen.
Rendite- und Zweitliegenschaften
Fazit
Die Reform wird frühestens 2028 in Kraft treten und markiert einen tiefgreifenden Wandel in der Wohneigentumsbesteuerung. Für schuldenfreie Eigentümerinnen und Eigentümer, insbesondere Pensionierte, bringt sie spürbare steuerliche Entlastungen, während stark verschuldete Haushalte auf bisherige Abzugsmöglichkeiten verzichten müssen. Gleichzeitig vereinfacht die Abschaffung des Eigenmietwerts das Steuersystem, schafft jedoch neue kantonale Unterschiede – etwa bei Energiesparmassnahmen oder der möglichen Einführung von Objektsteuern auf Zweitliegenschaften. Mit dem Entscheid vom 28. September 2025 hat die Schweiz damit einen Neuausrichtung eingeleitet, dessen konkrete Auswirkungen sich in den kommenden Jahren erst vollständig zeigen werden.
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