Am 25. September 2022 tritt die Schweizer Bevölkerung an die Urne. Sie stimmt unter anderem über die in Parlament und Medien intensiv debattierte Reform AHV 21 ab. Was ändert sich bei der Annahme des Gesetzesentwurfes? Dieser Beitrag thematisiert fünf wesentliche Anpassungen und stellt damit verbundene Konsequenzen vor.
Das finanzielle Fundament der AHV (Alters- und Hinterlassenenvorsorge) wackelt. Demografische Veränderungen – die Zahl der Pensionierten wächst und die Lebenserwartung steigt – verlangen politische Lösungen. Mit der aktuellen AHV-Reform liegt ein Vorschlag vor, wie die Renten aus AHV und BVG gesichert und die Finanzen stabilisiert werden sollen.
Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament den Gesetzentwurf zur AHV-Reform 21 verabschiedet, gegen den am 29. April dieses Jahres ein Referendum zustande kam. Am 25. September stimmen Volk und Stände ab: einerseits über die Reform, andererseits über die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sind alle Massnahmen miteinander verknüpft: «Die Mehrwertsteuererhöhung kann nur in Kraft treten, wenn auch die anderen Massnahmen angenommen werden, und umgekehrt.» Bei Annahme beschliesst der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens, das voraussichtlich der 1. Januar 2024 sein wird.
Seit der Einführung im Jahre 1948 wurde die AHV mehrfach angepasst, wobei drei Revisionen eine Anpassung des Frauenalters zur Folge hatten. Das Rentenalter der Männer ist unverändert bei 65.Auch die aktuelle Reform wird sich auf die Frauen auswirken. Doch nicht nur: Sie hat für beide Geschlechter und auf verschiedenen gesetzlichen Ebenen Konsequenzen. Die wichtigsten Änderungen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:
Diese und weitere Aspekte sind nachfolgend erläutert.
Die AHV-Reform 21 spricht neu vom «Referenzalter» statt vom «ordentlichen Rentenalter». Dieses wird für beide Geschlechter vereinheitlicht und liegt bei 65. Die Erhöhung des Frauen-Rentenalters von aktuell 64 auf neu 65 soll stufenweise in vier Schritten erfolgen. Tritt die AHV-Reform Anfang 2024 in Kraft, erhalten Frauen ihre Rente wie folgt:
Für die ersten neun Frauen-Jahrgänge, die von der Reform tangiert sind – es sind jene von 1961 bis und mit 1969 – gibt es Ausgleichsmassnahmen. Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten lebenslang einen AHV-Zuschlag. Der absolute monatliche Zuschlag für die betroffenen Jahrgänge liegt zwischen 13 und 160 Franken. Er ist nach Geburtsjahr und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft. Bei einem Vorbezug wird die Rente wie bisher gekürzt.
Frauen wie auch Männer können ihre Rente flexibler beziehen:
Die Reformkosten belaufen sich bis 2032 auf rund 3,3 Milliarden Franken. Ein Teil dieser Kosten wird über eine etappenweise Erhöhung der MwSt.-Sätze finanziert. Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen soll neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 % liegen. Und der reduzierte Satz – der für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt – beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %. Mit anderen Worten: Konsumentinnen und Konsumenten leisten einen Beitrag an die Sanierung der AHV.
Die Reformkosten belaufen sich bis 2032 auf rund 3,3 Milliarden Franken. Ein Teil dieser Kosten wird über eine etappenweise Erhöhung der MwSt.-Sätze finanziert. Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen soll neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 % liegen. Und der reduzierte Satz – der für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt – beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %. Mit anderen Worten: Konsumentinnen und Konsumenten leisten einen Beitrag an die Sanierung der AHV.
Die AHV-Reform 21 löst Anpassungen bei weiteren Gesetzen aus. Die wichtigsten Änderungen beim BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sind:
Die AHV-Reform bewegt die Schweiz, auch aufgrund ihrer Geschichte. 1925 wurde der Bund beauftragt, die AHV per Gesetzgebung einzuführen und in der Bundesverfassung zu verankern. Die Geldmittel aus der Besteuerung von gebrannten Wassern und Tabak wurden für die Finanzierung der AHV reserviert.
Ein Ausführungsgesetz zum neuen Verfassungsartikel erhielt im Juni 1931 grünes Licht. Doch das Referendum wurde ergriffen und das Gesetz im Dezember des gleichen Jahres in einer Volksabstimmung verworfen. Infolge wirtschaftlicher Krise und politischen Unsicherheiten rutschte die AHV auf die Warteliste. Erst in den 1940er Jahren wandte sich die Politik wieder der AHV-Einführung zu. 1946 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesvorlage, welche die Bundesversammlung am 20. Dezember verabschiedete.
Erneut wurde das Referendum ergriffen. Schliesslich stimmte das Schweizer Volk in der denkwürdigen Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 dem Bundesgesetz zu: mit einem Ja-Stimmenanteil von 80 % bei einer ebenso hohen Stimmbeteiligung von 80 %. Am 1. Januar 1948 trat die AHV in Kraft – mit Rentenalter 65 für beide Geschlechter. Wie entscheidet sich die Schweiz am 25. September?
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