Vermögensschutz im Alter

Publiziert
26 November 2025
Kategorie
VPZ

Vermögensschutz im Alter

Die Phase nach dem Eintritt ins Pensionsalter wird als goldener Herbst bezeichnet. Es entstehen viele neue Möglichkeiten, ohne Druck und Verpflichtungen neu gewonnene Freiheiten zu geniessen. Gleichzeitig stellen sich neue Fragen über die Verwendung und den Schutz des eigenen Vermögens sowie dessen Weitergabe vor oder nach dem eigenen Ableben. Eine professionelle rechtliche Vorsorge- und Nachlassplanung stellt im Einzelfall die individuellen und familiären Bedürfnisse sicher.

Pensionierung und Nachlassplanung

Der Eintritt ins Pensionsalter ist für viele Menschen Anlass, um sich mit der eigenen finanziellen Vorsorge im Alter und der Regelung des Nachlasses auseinander zu setzen. Typischerweise besteht das Bedürfnis, den anderen Ehegatten bzw. die Partnerin abzusichern (sog. Meistbegünstigung). Gleichzeitig besteht der Wunsch, das familiäre Vermögen zu schützen und es später auf die Kinder bzw. Nachkommen zu vererben. Regelmässig kommt in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob das eigene Vermögen bei einem Eintritt ins Alters- oder Pflegeheim verbraucht werden muss und welche Vorkehrungen diesbezüglich zutreffen sind.

Einkommen und Vermögensverbrauch im Alter

Solange man im Alter gesund bleibt, kann mit den Renten und einem geplanten Verbrauch von allfällig bezogenen Altersguthaben der Pensionskasse und dritten Säule der Lebensstandard in der Regel grundsätzlich gehalten werden. Ein Verbrauch von Vermögen ausserhalb des angesparten Vorsorgekapitals soll dazu gemäss dem Schweizer Drei-Säulen-Modell grundsätzlich nicht notwendig sein. Das kann sich allerdings ändern, wenn ein Pflegefall eintritt oder ein Umzug in ein Altersheim erfolgt. Die anfallenden Kosten können dann meist nicht mehr aus den Alterseinkommen (inkl. Vorsorgekapital) gedeckt werden. Diese Auslagen müssen, sofern nicht die Pflegefinanzierung oder Ergänzungsleistungen greifen, durcheigenes Vermögen finanziert werden, was den Nachlass und das zu vererbende Vermögen schmälert.

Pflegefinanzierung

Inder Schweiz wird die Alterspflege durch Eigenleistungen der pflegebedürftigen Personen, die Krankenkassen und die Kantone bzw. Gemeinde finanziert. Die Krankenkasse übernimmt einen fixen Betrag der medizinischen Pflegekosten gemäss Pflegestufe (etwa 35–45%); die Pflegebedürftigen beteiligen sich mit max. 20%;der Rest wird von Kantonen und Gemeinden getragen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben die Pflegebedürftigen selbst zu bezahlen. Die genaue Verteilung variiert je nach Kanton, Pflegeform und Pflegebedarf. Die pflegebedürftigen Personen bezahlen die selbst zu übernehmenden Kosten aus dem eigenen Einkommen und Vermögen und können regelmässig auch Ergänzungsleistungen beanspruchen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn das Vermögen unter CHF 100’000(Einzelperson) bzw. CHF 200’000 (Paar) liegt, wobei selbstbewohnte Eigenheime ausgeklammert werden; man spricht von der (absoluten)Vermögensobergrenze. Bei einem tieferen Gesamtvermögen bleibt sodann ein Grundfreibetrag von CHF 30’000 (Einzelperson) bzw. CHF 50’000 (Paar) unangetastet; nur der Rest wird (je nach Wohnsituation) dem Einkommen zugerechnet (Anrechnung von 1/10 bzw. bei einem Heimaufenthalt von 1/5 des Vermögens über dem Freibetrag als fiktives Einkommen pro Jahr). Bei vorhandenem Wohneigentum gilt ein zusätzlicher Freibetrag von CHF 112’500 (Einzelperson) bzw. CHF 300’000 (Paar). Besteht trotz all dem eine Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und dem angerechneten Einkommen, wird diese durch Ergänzungsleistungen gedeckt.

Wichtig ist zudem die Regelung zum Vermögensverzicht: Wer in der Vergangenheit Vermögenverschenkt, auf Vermögenswerte verzichtet oder diese unter dem Marktwertübertragen hat, muss sich diesen Betrag fiktiv weiterhin anrechnen lassen. Dabei wird der verzichtete Betrag jährlich um CHF 10'000reduziert.

Ergänzungsleistungen können nach dem Tod einer leistungsbeziehenden Person aus dem Nachlass zudem seit dem Jahr 2021 zurückgefordert werden, sofern dieser mehr als CHF 40'000 beträgt. Die Rückforderung ist auf die tatsächlich ausbezahlten EL beschränkt. Die Erben haften dabei nicht persönlich, nur der Nachlass wird beansprucht.

Rechtliche Vorkehrungen

Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der Schutz des eigenen Vermögens bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen komplexsind. Es stellt sich die Frage, welche rechtlichen und tatsächlichen Vorkehrungen sinnvoll sind. In Frage kommen dabei insbesondere folgende Massnahmen:

  • Vorkehrungen im Ehe-/Erbvertrag, damit eine Begünstigung wegfällt, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Partner pflegebedürftig ist (sog. «Demenzklauseln»). Dadurch wird sichergestellt, dass kein zusätzliches Vermögen zulasten der Nachkommen oder Erben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird.
  • Verkauf(statt Schenkung) von Liegenschaften an Nachkommen. Dabei ist ein Anrechnungswert von 90% des Steuerwertes in der Regel empfehlenswert, zumal in diesem Rahmen in der Praxis noch keine Schenkung angenommen wird. Gegebenenfalls kann auch eine Übertragung mit Begründung eines Wohnrechts odereiner Nutzniessung sinnvoll sein.
  • Frühzeitige und gezielte Ausnutzung der jährlichen Vermögensfreibeträge der Ergänzungsleistungen von CHF 10'000 pro Jahr, z.B. mit einem bedingten Schenkungsvertrag und einer Versicherungsvorsorgelösung (auch «Stiftung light» genannt).

Fazit: Solide Vorsorge- und Vermögensplanung ist wichtig

Was im Einzelfall jedoch die richtigen und wichtigen Massnahmen sind, kann nicht allgemein gesagt werden. Jede Konstellation ist anders und eine professionelle Begleitung deshalb umso wichtiger. Ausserdem lohnt es sich, diese Fragenfrühzeitig anzugehen, da über die Jahre mehr finanzieller Spielraum besteht. Und da die eigene Vorsorgeplanung finanzielle und rechtliche Aspekte beinhaltet, wird diese am besten im Tandem mit einem Notar und einem Finanzberater bzw. einer Vorsorgeplanerin angegangen.

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