Anhebung BVG-Mindestzinssatz 2027

Publiziert
08 November 2026
Kategorie
VPZ

Mindestzins BVG steig auf 2 % - Was die Erhöhung für Ihr Vorsorgeguthaben bedeutet.


Der Bundesrat hat am 4. November 2026 entschieden, den BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2027 von 1.25 % auf 2 % anzuheben. Damit geht er über die Empfehlung der eidgenössischen BVG-Kommission hinaus, die 1.75 % vorgeschlagen hatte. Für Versicherte ist das eine erfreuliche Nachricht. Wie stark Sie persönlich profitieren, hängt aber davon ab, wie Ihre Pensionskasse aufgebaut ist.

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Was der Mindestzinssatz regelt

Der Mindestzinssatz legt fest, wie hoch die Altersguthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden müssen. Der Bundesrat überprüft ihn regelmässig. Massgebend sind vor allem die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Immobilien.

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Warum der Satz jetzt steigt

Die Anlagemärkte haben sich im Vorjahr und im laufenden Jahr insgesamt positiv entwickelt. Nach Schätzungen des Bundesamts für Sozialversicherungen erzielten die Vorsorgeeinrichtungen 2025 im Durchschnitt eine Rendite von 6.1 % und 2026 bis Ende August von 5.4 %. Der durchschnittliche Deckungsgrad der Kassen ohne Staatsgarantie lag Ende August bei rund 122.5 %. Zudem soll der höhere Satz die seit 2022 gestiegene Inflation teilweise ausgleichen.

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Was das konkret bedeutet

Ein einfaches Rechenbeispiel: Bei einem obligatorischen Altersguthaben von 100'000 Franken ergibt der bisherige Satz von 1.25 % einen Zins von 1'250 Franken pro Jahr. Mit 2 % sind es 2'000 Franken, also 750 Franken mehr. Über viele Jahre bis zur Pensionierung summiert sich dieser Unterschied durch den Zinseszinseffekt deutlich.

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Nicht Ihr ganzes Guthaben ist automatisch betroffen

Der Mindestzins gilt nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Teil Ihres Pensionskassen-Guthabens, also für den Lohnanteil bis zu einer bestimmten Obergrenze. Viele Pensionskassen versichern freiwillig auch höhere Löhne. Dann darf die Kasse selbst festlegen, welchen Zins sie auf Ihr gesamtes Guthaben zahlt. Garantiert ist nur, dass der gesetzliche Teil mindestens mit dem Mindestzins wächst. Ob und wie stark Sie von der Erhöhung profitieren, hängt deshalb von Ihrer Pensionskasse ab.

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Was Sie jetzt prüfen können

•    Wie hoch ist Ihr obligatorisches und Ihr überobligatorisches Altersguthaben?

•    Welchen Zinssatz gewährt Ihre Pensionskasse auf das gesamte Guthaben?

•    Lohnt sich ein freiwilliger Einkauf, auch im Hinblickauf Steuerersparnis und Verzinsung?

•    Wie passt Ihr Vorsorgeguthaben in Ihre gesamte Pensionsplanung?

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Fazit

Die Erhöhung auf 2 % stärkt die Altersguthaben im Obligatorium spürbar. Wie viel davon tatsächlich bei Ihnen ankommt, hängt von Ihrer Pensionskasse und Ihrer persönlichen Situation ab. Es lohnt sich, die eigene Vorsorge jetzt genau anzuschauen.

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Kontakt

Für ein erstes kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsichtkoordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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